§ 914 ABGB, § 1346 ABGB, § 1406 ABGB
Art 10 WG, Art 17 WG, Art 32 WG
Für das Eingehen einer Wechselbürgschaft ist die Fertigung eines Blanketts jedenfalls dann ausreichend, wenn der schon vorhandene Blankettext dem Unterzeichnenden klar vor Augen führt, dass er mit der Unterschrift eine auch schon mündlich ausgehandelte Bürgschaft übernehmen soll.