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Gemeinsame Tragung des Veruntreuungsrisikos durch alle Treugeber

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 540 Heft 9 v. 15.9.1998

§ 905 Abs 2 ABGB, § 1002 ABGB, § 1311 ABGB

Lässt sich der durch den Verlust des Treugutes aufgetretene Schaden nicht dem Vermögen eines der Treugeber zuordnen, trifft er im Zweifel, mangels anderslautender Vereinbarung, beide Treugeber gleich.

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