§ 905 Abs 2 ABGB, § 1002 ABGB, § 1311 ABGB
Lässt sich der durch den Verlust des Treugutes aufgetretene Schaden nicht dem Vermögen eines der Treugeber zuordnen, trifft er im Zweifel, mangels anderslautender Vereinbarung, beide Treugeber gleich.
§ 905 Abs 2 ABGB, § 1002 ABGB, § 1311 ABGB
Lässt sich der durch den Verlust des Treugutes aufgetretene Schaden nicht dem Vermögen eines der Treugeber zuordnen, trifft er im Zweifel, mangels anderslautender Vereinbarung, beide Treugeber gleich.