Der Ersatz von Aufwendungen zur Einbringlichmachung von Forderungen durch ein auf diese Tätigkeit spezialisiertes Unternehmen gibt seit einiger Zeit Anlass für umfangreiche Diskussionen. In der Praxis entscheiden die Gerichte aufgrund ihrer verschiedenen Lösungsansätze uneinheitlich. Eine Klarstellung der Frage des Ersatzes durch eine möglichst ausgewogene - wohl letztlich notwenig gesetzliche - Regelung erscheint geboten.