§ 863 ABGB, § 914 f ABGB
§ 27 Z 1 AngG
1. Stellte ein AN seinem AG 11 Jahre lang von ihm entwickelte EDV-Programmkomplexe zur Verfügung, wobei er weder Entgelt verlangte, noch auf eine beschränkte Nutzungsdauer hinwies, ist durch die Inanspruchnahme durch den AG ein schlüssiger Vertrag über die nicht befristete unentgeltliche Nutzung der Programme zustande gekommen.