§ 12a Abs 2 und 3 MRG , § 16 Abs 1 MRG , § 46a Abs 4 MRG
Bei der Prüfung einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit iSd §§ 12a Abs 3 und 46a Abs 4 MRG ist zunächst auf den Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder abzustellen, da diese den Einfluss im Wege der Wahl des Vorstands und der Grundlagenentscheidungen ausüben.