§ 870 ABGB, § 871 ABGB, § 875 ABGB, § 879 ABGB, § 922 ff ABGB, § 1295 ff ABGB
§ 4 Abs 1 Z 3 ImmMV
Solange ein vermittelter Vertrag zwar anfechtbar oder mit einem vorzeitigen Auflösungsgrund behaftet ist, aber nicht auch tatsächlich aufgehoben oder aufgelöst wurde, ist er als wirksam zustandegekommen zu behandeln und löst daher die Provisionspflicht aus. Auf die Gründe der Nichtausübung der Rechtsgestaltung kommt es nicht an.