§ 11 Abs 12 UStG 1994
1. § 11 UStG 1994 regelt zunächst den Rechnungsbegriff, stellt sodann der Rechnung die Gutschrift gleich und normiert im Anschluss daran Sonderregelungen für den unrichtigen bzw unzulässigen Steuerausweis.
2. Aus diesem Aufbau ergibt sich, dass der Anwendung des § 11 Abs 12 UStG 1994 nicht entgegensteht, wenn Abrechnungen durch Gutschriften und nicht durch Rechnungen anderer Art erfolgen.