§ 166 BAO
Aus dem Verbot „geheimer“ Beweismittel (vgl Stoll, BAO 1764; Ritz, BAO § 166 Tz 7) ergibt sich, dass bei Privaturkunden auch ihre Herkunft der Partei bekannt zu geben ist, insbesondere um ihr die Bestreitung der Echtheit und Richtigkeit der Urkunde und diesbezügliche Beweisanträge (zB Einvernahme der Person, die die Urkunde unterfertigt hat, als Zeuge) zu ermöglichen. Diese Bekanntgabe hat dem § 183 Abs 4 BAO zufolge vor Verwertung des Beweismittels (bei einer Buch- und Betriebsprüfung grundsätzlich vor Abhaltung der Schlussbesprechung) zu erfolgen.