§ 4 UmgrStG
In der Literatur wird für die Frage eines objektbezogenen Verlustvortragsüberganges iSd § 4 Z 1 lit a UmgrStG in den Art I bis III und VI leg cit als Untergrenze für eine „Zellteilung“ des vortragsfähigen Verlustes der Teilbetrieb gesehen. Das Bundesministerium für Finanzen teilt dem Grunde nach diese Auffassung. Daraus ist abzuleiten, dass im Falle der Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes Vermögensveränderungen innerhalb desselben vor dem Stichtag auf den Verlustvortragsübergang insoweit keinen Einfluss nehmen, als sie auf den Wegfall von Wirtschaftsgütern zurückzuführen sind. Ist im Einzelfall davon auszugehen, dass der Wegfall von Vermögensteilen innerhalb des übertragenen (Teil-)Betriebes vor dem Umgründungsstichtag Teilbetriebsqualität hat, geht ein entsprechender Teil des vortragsfähigen Verlustes nicht auf den Rechtsnachfolger über. Das Bundesministerium teilt allerdings auch die Auffassung, wonach der Wegfall von Vermögensteilen nicht sklavisch an der Teilbetriebseigenschaft zu messen ist. Fallen vor dem Umgründungsstichtag nicht bloß einzelne Wirtschaftsgüter, sondern eine Summe von Wirtschaftsgütern weg, die als eine zusammenhängende wirtschaftliche Untereinheit gewertet werden können, ist eine entsprechende Verminderung des übergehenden vortragsfähigen Verlustes auch dann gerechtfertigt, wenn kein Teilbetrieb im Sinne der Lehre und Rechtsprechung vorliegt, wohl aber nahezu alle Elemente eines solchen vorliegen. Es ist Tatfrage des Einzelfalles, ob die Nahebeziehung zum Teilbetrieb oder die Nahebeziehung zum Abstoßen einzelner Wirtschaftsgüter überwiegt.