§ 12 EStG (idF vor StruktAnpG 1996)
Die Übertragung stiller Reserven ist nicht zulässig auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Sie ist zulässig auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, es sei denn, diese werden überwiegend im Ausland eingesetzt (§ 12 Abs 2 Z 2 iVm § 10 Abs 2 letzter Satz EStG).