§ 41 ZPO, § 46 Abs 1 ZPO, § 50 Abs 1 ZPO
Es ist an der Ablehnung der Auffassung festzuhalten, dass eine Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner zu ersetzen hat. Es ist kein Grund dafür zu sehen, dass die unterlegene Partei allein deshalb einen geringeren Kostenersatz zu leisten hätte, weil ihre Streitgenossin erfolgreich geblieben ist.