vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4a IESG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1998, 355 Heft 6 v. 15.6.1998

§ 23 f AngG
§ 1 IESG
§ 25 KO

Unter „andere gleichartige österreichische Rechtsvorschrift“ gem § 1 Abs 4a IESG sind nur gesetzliche, nicht aber kollektivvertragliche Regelungen zu verstehen. Dem gem § 25 KO austretenden AN gebührt daher gem § 1 Abs 4a IESG nur eine Abfertigung nach den §§ 23 f AngG, nicht aber im höheren kollektivvertraglichen Ausmaß.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!