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§ 144 EO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 341 Heft 6 v. 15.6.1998

§ 143 EO, § 144 EO
§ 466 ZPO, § 505 Abs 3 ZPO

Der unangefochten gebliebene Teil eines Beschlusses nach § 144 EO, mit dem der Schätzwert einer Liegenschaft festgesetzt wurde, kann nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen, weil es keinen selbständigen „Teilschätzwert“ der gesamten Liegenschaft gibt.

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