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Stiftung einbringungsgeborener Minderheitsanteile

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1998, 312 Heft 5 v. 15.5.1998

§ 13 KStG

Soweit die Rechtsfrage der Stiftung einbringungsgeborener Kapitalanteile angesprochen ist, ist festzuhalten, dass die Ausnahme des § 13 KStG von der Steuerpflicht nach § 31 EStG für die Veräußerung von Kapitalanteilen durch eine Privatstiftung unabhängig davon gegeben ist, ob und wieweit die gestifteten Anteile bis zum Stiftungsakt steuerhängig waren. Unabhängig davon, ob mehr als zehnprozentige privat gehaltene und damit nach § 31 EStG steuerhängige Anteile gestiftet werden oder Minderheitsanteile, die aufgrund einer Einbringung nach dem StruktVG oder dem UmgrStG zehn Jahre als bestimmte Beteiligungen iSd § 31 EStG gelten, ist in der Privatstiftung eine Steuerhängigkeit außerhalb des Betriebsvermögens und außerhalb des § 30 EStG nicht gegeben. Die in § 8 Abs 5 StruktVG enthaltene Aussage, wonach die Steuerpflicht auch bei einem Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht gegeben sei, steht dem nicht entgegen, da sie auf die Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes bezogen war und als Vorläuferbestimmung des § 31 Abs 21 Z 2 EStG 1988 zu verstehen ist (vgl Helbich/Wiesner, Umgründungen5, 264 f).

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