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Konkurrenzklausel: Verwirkung durch schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1998, 96 Heft 2 v. 15.2.1998

§ 36 ff AngG
§ 879 ABGB

1. Die §§ 36 ff AngG sind analog auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar.

2. Eine Verwirkung der Rechte aus der Konkurrenzklausel tritt ein, wenn der AG den AN durch schuldbares Verhalten zum Austritt oder zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat. Das schuldbare Verhalten muss dabei zwar nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund bieten, aber doch so gravierend sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund zur Kündigung durch den AN führt. Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des AG, die sich auf das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht auswirkt, begründet aber kein schuldbares Verhalten, das Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geben könnte.

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