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Beendigung wegen Amtslöschung, Einsichtsrecht des Gläubigers

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 75 Heft 2 v. 15.2.1998

§ 2 Abs 1 ALöschG
§ 93 GmbHG

Bei der Löschung einer GmbH findet keine Liquidation statt, und die Gesellschaft gilt als aufgelöst. Die Eintragung im Firmenbuch hat deklarative Wirkung. Die Rechtspersönlichkeit einer vermögenslosen Gesellschaft endet mit ihrer Löschung. Eine vollbeendete Gesellschaft ist nicht mehr parteifähig, daher ist das Recht der Bucheinsicht in die Geschäftsbücher einer vollbeendeten Gesellschaft zu verneinen.

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