§ 38 lit a GBG, § 40 ff GBG
Die Vormerkung aufgrund eines nicht rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles, mit dem der bücherliche Vormann schuldig erkannt wurde, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vormerkungswerbers einzuwilligen, und in dem weiters ausgesprochen wurde, dass die Einwilligung mit Rechtskraft des Urteiles als erteilt gilt, ist nach § 38 lit a GBG zu bewilligen.