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Baugrundrisiko beim Werkvertrag

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 66 Heft 2 v. 15.2.1998

§ 871 ABGB, § 879 ABGB, § 914 f ABGB, § 1165 ff ABGB, § 1168a ABGB, § 1295 ff ABGB

Mangels anderslautender Vereinbarungen trägt der Bauherr das Baugrund- oder Bodenrisiko, und der Unternehmer muss nicht annehmen, dass der Grund an der Baustelle schlechter oder gefährlicher ist, als dies seiner Lage entsprechen würde; er muss daher nicht prüfen, ob der Grund ausnahmsweise besondere Mängel aufweist, und braucht daher nicht nach unbekannten Mängeln zu suchen.

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