Die Anhebung des Alters von 55 auf 60 Jahre als Voraussetzung für die Sonderbehandlung eines gemischt genutzten Gebäudes gem § 24 Abs 6 EStG hindert bestimmte selbständige Frauen faktisch an der Inanspruchnahme des verfassungsrechtlich gesicherten Rechtes auf Antritt der Pension mit 55 Jahren. Verschärfend wirkt hier die korrespondierende Bestimmung des § 37 Abs 5 EStG: Der Aufgabegewinn bei Antritt der Pension mit 55 Jahren unterliegt dem vollen Steuersatz.