§ 10 MSchG
Nur nach Stillegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung einer schwangeren AN nicht erforderlich.
OGH 11.02.1998, 9 Ob A 408/97h
§ 10 MSchG
Nur nach Stillegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung einer schwangeren AN nicht erforderlich.
OGH 11.02.1998, 9 Ob A 408/97h