Art 32 CMR
§ 391 Abs 3 ZPO, § 411 ZPO
Die Verjährungsfristen des Art 32 Abs 1 CMR gelten sowohl für Ansprüche des Frachtführers als auch für Ansprüche gegen den Frachtführer. Unter einem „dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden“ iSd Art 32 CMR wird in Österreich grobe Fahrlässigkeit verstanden.