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Sittenwidrigkeit riskanter Bürgschaften

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 733 Heft 12 v. 15.12.1998

§ 879 ABGB, § 1357 ABGB

Die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit einer Angehörigenbürgschaft kann erst durch das Zusammenspiel ungleich größerer Verhandlungsstärke der Gläubigerbank, eines Missverhältnisses der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen zur Kreditsumme, und weiterer, in der Person des gutstehenden Angehörigen liegender, seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender und der Gläubigerbank zurechenbarer Umstände begründet werden.

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