Der OGH verschwendet offenbar kaum Zeit auf das äußere Erscheinungsbild seiner Entscheidungen. Diese kommen in der Zitierweise, aber auch in der Kenntlichmachung des Aufbaus dem Rechtsanwender nicht sehr entgegen.
Der OGH verschwendet offenbar kaum Zeit auf das äußere Erscheinungsbild seiner Entscheidungen. Diese kommen in der Zitierweise, aber auch in der Kenntlichmachung des Aufbaus dem Rechtsanwender nicht sehr entgegen.