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Haftung des Vorstandsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 672 Heft 11 v. 15.11.1998

§ 14 Abs 1 und 3 WEG
§ 1299 ABGB

Das Vorstandsmitglied einer Wohnungsgenossenschaft haftet für eine den Bestimmungen der Satzung widersprechende Beschlussfassung des Vorstandes aufgrund des erhöhten Sorgfaltsmaßstabes gem § 1299 ABGB.

Fehlt ein Vorstandsmitglied für eine gültige Beschlussfassung, kann ein Aufsichtsratsmitglied nicht als Stellvertreter fungieren, da grundsätzlich die gleichzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und im Vorstand unvereinbar ist.

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