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„Beteiligte Unternehmen“ und Umsatzberechnung beim Zusammenschluss gemäß § 41 Abs 1 Z 3 KartG (Anteilserwerb)

WirtschaftsrechtMarkus FellnerRdW 1998, 660 Heft 11 v. 15.11.1998

Im folgenden Artikel wird der Begriff des „beteiligten Unternehmens“, den das Kartellgesetz (zB §§ 41 Abs 3, 42 Abs 1, 42a Abs 1) ohne nähere Definition verwendet, untersucht1)1) Ich bedanke mich bei Herrn MMag. Dr. Robert Winkler für die anregende Diskussion im Zusammenhang mit diesem Artikel.. Es stellt sich die Frage, ob der Veräußerer, wenn er am zu veräußernden Unternehmen - in einem Ausmaß von zumindest 25 % - beteiligt bleibt, „beteiligtes Unternehmen“ ist und ob seine Umsätze im Hinblick auf die Aufgriffsschwellen einzubeziehen sind oder nicht. Die Qualifikation als „beteiligtes Unternehmen“ bzw die Hinzurechnung der Umsätze des Veräußerers kann Auswirkungen auf die Art des Verfahrens - Anzeige- oder Anmeldepflicht - haben. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis gibt es bislang nicht2)2) Derzeit sind aufgrund von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte erhobener Rekurse mehrere Verfahren beim OGH als KOG anhängig.. Ein Blick auf die deutsche Regelung3)3) § 23 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (dGWB). und die EU-Fusionskontrollverordnung4)4) Verordnung EWG Nr 4064/89 des Rates vom 21. 12. 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ABl 1990 L 257, 13 idF ABl 1997 L 180, 1. soll die Erörterung der Frage, ob der Veräußerer beteiligtes Unternehmen ist bzw seine Umsätze hinzuzurechnen sind, erleichtern.

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