Art II UmgrStG
Zur Frage betreffend das Schicksal einer betrieblichen Altersvorsorge im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Umwandlung der Kapitalgesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz bestätigt das Bundesministerium für Finanzen unvorgreiflich der Beurteilung des konkreten Einzelfalles, dass beide in der Anfrage genannten Varianten (Abspaltung mit nachfolgender Umwandlung der neugegründeten Gesellschaft oder rechtsgeschäftliche Übertragung der Pensionslast mit nachfolgender Umwandlung) ohne steuerrechtliche Komplikationen durchführbar erscheinen. Eine laufende Firmenpensionslast kann im Rahmen eines Rechtsgeschäftes einem anderen Unternehmen „verkauft“ werden, dh, dem Übernehmer der Pensionslast ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte kapitalisierte Wert der Pensionsverpflichtung abzugelten. Bestehen zu den betroffenen Unternehmen gesellschaftsrechtliche Beziehungen, ist dafür Sorge zu tragen, dass der Fremdvergleichsgrundsatz gewahrt ist.