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Betriebsveräußerung mit Übernahme steuerlich unzulässiger Rückstellungen

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1998, 648 Heft 10 v. 15.10.1998

§ 24 EStG

Gehen anlässlich eines Betriebsüberganges die Abfertigungsverpflichtungen in Anrechnung auf den Kaufpreis auf den Übernehmer über, hat dieser die vom Veräußerer gebildete Abfertigungsrückstellung weiterzuführen (§ 14 Abs 4 EStG) und für die Differenz zwischen Abfertigungsrückstellung und Abfertigungsverpflichtung einen Passivposten einzustellen. In den Folgejahren ist eine Aufstockung der Abfertigungsrückstellung gewinnneutral mit dem Passivposten zu verrechnen. Fällt die Abfertigungsverpflichtung zur Gänze weg, ist ein offener Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen (vgl Abschn 61A Pkt 2 Abs 6 der EStR 1984). Das Einstellen des Passivpostens gilt auch für Pensionsrückstellungen (Abschn A Pkt 2 Abs 5 DE zu § 14, AÖF 216/1992). Beim Veräußerer ergibt sich ein um den Differenzbetrag geringerer Veräußerungsgewinn.

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