Das Bundesministerium für Finanzen hat jüngst im Erlass vom 23. September 1998, 06 1750/1-IV/6/98, zu einigen zT auch literarisch behandelten Fragen im Zusammenhang mit der gebäudeübergreifenden Verrechnung Stellung genommen. Obwohl die Regelung des § 116 Abs 5 EStG Übergangsrecht ist und nach derzeitiger Gesetzeslage mit Ablauf des Jahres 1998 seinen Anwendungsbereich verliert, ist es nach derzeitigem Stand der Diskussion möglich, dass die Frist zur verpflichtenden Auflösung durch das Abgabenänderungsgesetzes 1998 bis 31. 12. 1999 verlängert wird1), sodass die Bestimmung diesfalls auch noch bei der Veranlagung 1999 anzuwenden wäre.