§ 1151 ABGB
1. Die Vereinbarung eines (relativ geringen) Fixums in Kombination mit einem Zeilenhonorar spricht in der nach dem beweglichen System vorzunehmenden Gesamtwürdigung der typologischen Elemente eher für das Vorliegen einer freien Mitarbeit, insb wenn das Zeilenhonorar der Größenordnung nach deutlich überwiegt.