Vorliegend soll der Frage nachgegangen werden, in welchem rechtlichen Verhältnis Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld zur Haftung des Unternehmenserwerbers gem § 6 Abs 1 AVRAG stehen. Zum Wesen der die Eintrittsautomatik des § 3 Abs 1 ergänzenden Haftungsregelung des § 6 AVRAG gehört es, dass der Erwerber mit dem Veräußerer dem AN für Ansprüche haftet, die bis zum Betriebsübergang begründet werden.