Art 17 LGVÜ, Art 18 LGVÜ
Für die Anwendbarkeit von Art 17 LGVÜ reicht es nicht aus, wenn eine Partei mit (Wohn-)Sitz in einem Vertragsstaat mit einer solchen, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebietes hat, die Zuständigkeit der Gerichte der ersteren vereinbart. In diesem Falle ist auch Art 18 LGVÜ nicht anwendbar, weshalb die Zustellung der Klage zur Ermöglichung einer Streiteinlassung nicht zu erfolgen hat.