§ 1175 ABGB
§ 105 HGB
§ 46a Abs 4 MRG
Auch wenn der Gegenstand des Geschäftsbetriebes ein natürliches Handelsgewerbe im Vollkaufmannsumfang ist, kann es von mehreren Personen in Form einer GesBR als „Innengesellschaft“ ausgeübt werden, indem sie ihr gemeinsames Eigentum am Unternehmen zum gemeinschaftlichen Betrieb desselben vereinigen, ohne dass dies nach außen hin in Erscheinung tritt.