§ 4 PHG, § 5 PHG, § 6 PHG, § 7 Abs 2, § 8 Z 2 PHG
Ein Produkt ist iSd § 6 PHG in Verkehr gebracht, wenn der Hersteller die tatsächliche Verfügung über das Produkt verliert, wenn er es willentlich aus dem Unternehmensbereich abgibt und das Produkt einer anderen Stufe des Wirtschaftskreislaufes zugänglich gemacht wird, wenn der Produzent keinerlei Möglichkeit mehr hat, die potentiell in dem Produkt steckende Gefahr zu beherrschen.