§ 22 MRG, § 27 MRG
Die im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Mieters gehen, stellt eine dem § 27 Abs 1 Z 1 MRG widersprechende vertragliche Überwälzung der Kosten dar. Dies gilt nicht nur für die Kosten schlichter Formularverträge. Ob bei einem außergewöhnlich komplizierten Mietvertrag anders zu entscheiden ist, kann dahingestellt bleiben.