§ 1419 ABGB
Der Gläubigerverzug setzt nicht nur das Anbieten der Leistung am gehörigen Ort und zur gehörigen Zeit, sondern auch das Anbieten der gehörigen Leistung voraus. Ist die Ware (das Werk) noch nicht übergeben, so fällt dem Käufer oder Besteller auch nicht Annahmeverzug zur Last, wenn die Leistung nicht die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.