§ 2 Abs 3 UStG
Seitens des BMF wurde unter GZ 09 0203/3-IV/9/90 vom 15. März 1990 gegenüber der Verbindungsstelle der Bundesländer bzw dem Österreichischen Gemeindebund die Auffassung vertreten, dass eine Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken iSd § 2 Abs 3 zweiter Satz UStG 1972 gegeben ist, wenn der Mietzins zumindestens die (laufenden) Betriebskosten deckt.