§ 24 Abs 6 EStG, § 37 Abs 5 EStG
Nach Maßgabe des § 24 Abs 6 EStG 1988 unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven, wenn der Betrieb aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige ua erwerbsunfähig ist. Nach Maßgabe des § 37 Abs 5 EStG 1988 idF StruktAnpG 1996 zählen zu den progressionsermäßigten außerordentlichen Einkünften Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist.