§ 21 EStG, § 23 EStG
Erhält ein Kompostverarbeiter für die übernommenen Abfälle ein Entgelt und/oder verwertet er nicht den gesamten daraus gewonnenen Kompost in der eigenen Land- und Forstwirtschaft, so wird im Einzelfall zu beurteilen sein, ob ein selbständiger Gewerbebetrieb vorliegt. Bei dieser Beurteilung werden die jeweiligen Entgelte für die übernommenen Abfälle, die Art und Weise sowie die Kosten der Bearbeitung und letztendlich die Menge des nicht selbst verwendeten Kompostes in ihrer Gesamtheit entsprechend zu berücksichtigen sein.