§ 9 Abs 4 KStG verpflichtet die Organgesellschaft im Gewinnfall ihren „ganzen (handelsrechtlichen) Gewinn“ an den Organträger abzuführen. Ausgenommen von der Verpflichtung sind „Rücklagen mit steuerlicher Wirkung“ und/oder „gesetzliche Rücklagen“ und/oder „andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten Fällen“. In der österreichischen Literatur sind die ertrag- und gesellschaftssteuerlichen Konsequenzen der Bildung letzterer Rücklage noch weitgehend unbehandelt.