Matzinger, hält die Getränkesteuer nicht für EU-widrig (RdW 1997, 363 ff). Seiner Argumentation, wegen gegenseitiger Neutralisierung der MWStRL und der VerbrStSRL könnte die GetrSt beibehalten werden, allenfalls sei sie als Steuer mit besonderer Zielsetzung zu werten bzw seien Dienstleistungen nicht Gegenstand der GetrSt oder sei die VerbrStSRL entgegen ihrem Wortlaut auszulegen, widerspricht Novacek.