§ 9 UrlG
Hat ein AN zu Beginn des letzten Urlaubsjahres noch einen Entgelt(fortzahlungs)anspruch, tritt eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches durch den nachfolgenden Krankenstand wegen des noch vollen Entgeltanspruches im Zeitpunkt des Entstehens des Urlaubsanspruches nicht ein.