§ 23 Abs 6 AngG
§ 9 Abs 3 UrlG
1. Der Anspruch der gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, auf die Todfallsabfertigung ist nach Lehre und Rsp originärer Natur und hat mit der Verlassenschaft nichts zu tun. Der AG kann dagegen weder Ansprüche gegen den Verstorbenen kompensationsweise einwenden, noch kann der AN zu Lebzeiten oder von Todes wegen über diesen Anspruch verfügen.