Beweiserleichterungen für AN, die eine geschlechtsbezogene Diskriminierung durch den AG behaupten, werden auf europäischer Ebene seit geraumer Zeit diskutiert. In Österreich sieht § 2a Abs 9 Gleichbehandlungsgesetz (GBG)1) eine derartige Regelung vor, die allerdings der geplanten Beweislast-RL in einem wichtigen Punkt nicht entspricht.