§ 30a MSchG
Art 6 PVÜ
Wer zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist, darf ein Markenrecht für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben.