§ 41 KartG, § 42a KartG, § 45 Abs 2 KartG
Da für die Prüfung, ob überhaupt ein Zusammenschluss vorliegt, leicht abgrenzbare Kriterien erforderlich sind, kann nicht darauf abgestellt werden, ob von „Fall zu Fall“ die Auslandsumsätze eine spürbare Auswirkung auf den inländischen Markt haben; es ist daher ausschließlich auf die im Inland erzielten Umsätze der Beteiligten abzustellen.