§ 870 ff ABGB, § 1380 ABGB, § 1385 ABGB
§ 47 ZPO
Die Einschränkung der Anfechtbarkeit eines Vergleiches gilt nur für die Hauptpunkte desselben, den eigentlichen „Vergleichsgegenstand“, nicht aber für Nebenabreden, wie zB die Kostentragungsklausel.
Im Sinne der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ist von der typischen Annahme der Parteien auszugehen, die Vergleichskosten werden sich im Rahmen des Üblichen halten.