§ 7 KStG, § 8 KStG
Der Erwerb eigener Anteile zum Verkehrswert führt zunächst zu einem Aktivum, das nach den allgemeinen einkommensteuerlichen Grundsätzen zu behandeln ist. Erfolgt in der Folge die Einziehung der eigenen Anteile, fällt auf der einen Seite das Kapital und auf der anderen Seite das (höhere) Aktivum weg. Darin kann nur eine aus gesellschaftsrechtlichen Motiven erfolgende Maßnahme erblickt werden, sodass ein sich aus dem Ausbuchen ergebender Verlust keine Steuerwirkung vermitteln kann. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Aktien und GmbH-Anteile handelt oder um Surrogatkapital (Partizipations- und Substanzgenussrechte).