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Auflösung von Mietzinsrücklagen: Garagen und Dachböden nicht begünstigt

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1997, 429 Heft 7 v. 15.7.1997

§ 28 Abs 5 aF EStG 1988, § 116 Abs 2 EStG 1988

Errichtungskosten für Garagen fallen nicht unter § 3 bis § 5 Mietrechtsgesetz. Eine Verrechnung solcher Errichtungskosten mit Altrücklagen für verrechnungspflichtige Mietzinse ist steuerlich daher nicht möglich.

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