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Ersatz von Ausbildungskosten

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1997, 420 Heft 7 v. 15.7.1997

§ 20 Abs 4 BDG
§ 30 Abs 5 VBG
Art 21 Abs 4 B-VG

1. Dem verfassungsrechtlichen Homogenitätsprinzip kann auch dadurch entsprochen werden, dass eine der bundesrechtlichen Regelung adäquate landesgesetzliche Regelung durch Einzelvertrag ersetzt wird.

2. „Lohnkosten“ können zurückgefordert werden, soweit die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden ist. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausbildung bessere Verdienstmöglichkeiten schafft, das dem AN zustehende Kündigungsrecht nicht unzumutbar erschwert wird und die Interessenabwägung keine sittenwidrige Knebelung des AN bewirkt.

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