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BMF: Einlagenbegriff iSd § 4 Abs 12 EStG nach Umgründungen*)*) Anmerkung:
Die gegenständliche Anfragebeantwortung ist vor Besprechungen mit Vertretern des Fachsenates für Steuerrecht der WT-Kammer ergangen, in denen die Grundsätze der Beurteilung des Einlagenrückzahlungstatbestandes des § 4 Abs 12 EStG iSd der Erstinformation vom 26. 7. 1996, 14 0201/4-IV/6/96, ÖStZ 403, überdacht und eine erlassmäßige Klärung in Aussicht gestellt wurde. Im Rahmen der bevorstehenden erlassmäßigen Klärung wird der steuerlich maßgebende Einlagenbegriff definiert und die für die Beurteilung von umgründungsveranlassten Buchgewinnen und Buchverlusten maßgebende handelsrechtliche Betrachtungsweise einbezogen werden, sodass Abweichungen gegenüber der Erstinformation und der gegenständlichen Anfragebeantwortung zu erwarten sind.
(Dr. Werner Wiesner)

SteuerrechtRdW 1997, 360 Heft 6 v. 15.6.1997

In Bearbeitung einer Anfrage vom September 1996 hat das BMF zur Rechtsfrage der Einlagenrückzahlungen iVm Umgründungen wie folgt Stellung genommen:

§ 4 Abs 12 EStG zählt zu den rückzahlungsfähigen Einlagen bei Kapitalgesellschaften das Grund- oder Stammkapital, Gesellschaftereinlagen, sei es in offener oder verdeckter Form, als auf Kapitalrücklage zu buchende Wertzugänge, das Surrogatkapital und verdecktes Grund- oder Stammkapital.

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